§ 1 Rechtliche Grundlagen

§ 2 Aufnahmekriterien

§ 3 Anmeldung

§ 4 Aufnahme

§ 5 Kindergartenjahr

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Schließzeiten

§ 8 Gebührensatzung

§ 9 Besuchsgebührenermäßigung

§ 10 Teilnahme am Essensangebot

§ 11 Unfallversicherung

§ 12 Aufsicht

§ 13 Haftung

§ 14 Krankheit

§ 15 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten

§ 16 Kündigung durch den Träger

§ 17 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

§ 18 Geltungsbereich / Inkrafttreten



§ 1 Rechtliche Grundlagen

Die Kindergärten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Berliner Bildungsprogramm  u. a. gesetzlicher Grundlagen geführt. Die Einrichtung dient der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Unsere Kindergärten steht unter der Trägerschaft der CityKids Berlin gGmbH und der CityKids Berlin-Rummelsburg gGmbH.


§ 2 Aufnahmekriterien

1. Grundsätzlich werden Kinder aller Nationalitäten und Religionen und besonderer Bedürfnisse aufgenommen. 2. Aufnahmeberechtigt sind Kinder ab dem 3.Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Sind zu Beginn des Kindergartenjahres freie Plätze vorhanden, können Kinder ab 0,6 Jahren aufgenommen werden.

3. Die Kindergärten stehen Kindern mit dem Hauptwohnsitz in der Stadt Berlin offen. Ausnahmen sind wenn freie Plätze vorhanden sind in Einzelfällen für ein Kindergartenjahr möglich und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers im Einvernehmen mit der Stadt Berlin sowie im Einvernehmen mit dem Jugendamt/ Jugendhilfeplanung (schriftlicher Nachweis über Kostenübernahme).

4. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Vergabe nach folgenden Kriterien prioritär vorgenommen:

a) Kinder deren Eltern aufgrund von wechselnden und  unüblichen Arbeitszeiten an einen Kindergartenplatz mit flexiblen Öffnungszeiten gebunden sind.

b) Kinder, deren Personensorgeberechtigten sich in einer besonderen Notlage befinden.

c) Kinder, deren Mutter bzw. Vater allein erziehend und berufstätig bzw. als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist. Unter allein erziehend ist zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit dem Kind zusammenlebt und das Kind nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft erzogen wird. Ein Arbeitsnachweis bzw. eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsamtes ist vorzulegen.

d) Kinder, die kurz vor der Schulpflicht stehen (siehe jährlicher Stichtag) bzw.

e) Alter des Kindes.

f) Unter der Berücksichtigung der Punkte a) – e), werden aufgrund der sozialen Integration, Geschwisterkinder bevorzugt. Die Dringlichkeit ist jeweils in geeigneter Form durch den / die Personensorgeberechtigte/n nachzuweisen.

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss neben den oben genannten Kriterien auch der Gesamtauslastung der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden.

5. Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme im Kindergarten nach den in § 2 Abs.4 festgelegten Dringlichkeitsstufen. Die auf der Warteliste stehenden Geschwisterkinder werden nicht bevorzugt behandelt.


§ 3 Anmeldung

1. Der Anmeldezeitpunkt wird in der örtlichen Presse bekannt gegeben und erfolgt in der Regel im März eines Jahres. Grundsätzlich ist die Anmeldung während der Betriebszeit des Kindergartens das ganze Jahr über möglich.

2. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Auskünfte zur Person insbesondere des Kindes und den Personensorgeberechtigten zu geben. Die Anmeldung erfolgt mittels Formblatt und wird von einem/einer Mitarbeiter/in der Kindertageseinrichtung entgegengenommen.

3. Zur Bestätigung der Angaben im Buchungsbeleg sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.

4. Alle personenbezogenen Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.


§ 4 Aufnahme

1. In der Regel erfolgen die Neuaufnahmen der Kinder zu Beginn des Kindergartenjahres, d.h. jeweils im September des Kalenderjahres. Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht termingebunden. Während des Kindergartenjahres ist eine Aufnahme nur zum 1. eines Monats möglich.

2. Die Aufnahme des Kindes wird den Personensorgeberechtigten schriftlich bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt tritt der gegenseitige Vertrag in Kraft.


§ 5 Kindergartenjahr

Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.


§ 6 Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind in der Gebührensatzung geregelt.

2. Die Öffnungszeit kann je nach Bedarf im Einvernehmen mit der Stadt Berlin geändert werden.

3. Der Elternbeirat wird bei der Gestaltung der Öffnungszeiten informiert und gehört.

4. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, im Rahmen ihrer verbindlich gebuchten Besuchszeiten, ihr Kind pünktlich und regelmäßig zu bringen und abzuholen. Ist ein Kind am Besuch des Kindergartens verhindert, so ist dies der Leitung des Kindergartens unverzüglich mitzuteilen.


§ 7 Schließzeiten

1. Längere Schließzeiten entfallen. Über kurze Schließzeiten informieren wir Sie per Aushang und auf unserer Webseite.

2. Der Kindergarten kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden.


§ 8 Gebührensatzung

Die Höhe und Zahlungsform der Besuchsgebühren und sonstiger Entgelte sowie deren Fälligkeit, sind in der Gebührensatzung geregelt. Die Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Kindergartensatzung.


§ 9 Besuchsgebührenermäßigung

Die Leitung des Kindergartens informiert die Personensorgeberechtigten über die Bedingungen zur Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Besuchsgebühr.


§ 10 Essensangebot

Den Kindern wird ein Mittagessen angeboten, auf Wunsch auch Frühstück und Vesper.


§ 11 Unfallversicherung

Alle aufgenommenen Kinder sind während des Besuchs des Kindergartens versichert. Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger tritt die Unfallkasse Berlin bei Unfällen ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII).

Versicherungsschutz besteht:

− auf dem direkten Weg von und zum Kindergarten,

− während des Aufenthaltes im Kindergarten,

− bei Veranstaltungen sowie bei Unternehmungen des Kindergartens.

Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes setzt eine schriftliche Unfallmeldung voraus. Die gesetzliche Unfallversicherung schließt zudem Erzieher/innen, Praktikanten/innen, sonstige Bedienstete, nebenberuflich tätige Mitarbeiter/innen, mithelfende Eltern, Elternbeiräte des Kindergartens sowie sonstige ehrenamtlich Tätige mit ein.


§ 12 Aufsicht

Das diensthabende Personal übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes im Kindergarten und bei Veranstaltungen des Kindergartens die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind den Kindergarten betritt und sich bei den Mitarbeiter/innen gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind den Kindergarten verlässt und in die Obhut einer abholberechtigten Person übergeben wird.


§ 13 Haftung

Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe sowie sonstigen Wertgegenständen wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kindergartens vorliegt, keine Haftung übernommen.


§ 14 Krankheit

1. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

2. Erkrankungen sind unter Angabe des Krankheitsgrundes und deren voraussichtlicher Dauer, unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen.

3. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten.

4. Die Wiederaufnahme eines Kindes im Kindergarten kann von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.

5. Nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), können die zuständigen Behörden die Schließung des Kindergartens anordnen.


§ 15 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten

1. Eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Während der letzten 3 Monate des Kindergartenjahres ist die Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Ausnahmen sind lediglich bei einem Wohnortwechsel der Personensorgeberechtigten möglich.


§ 16 Kündigung durch den Träger

Eine Kündigung durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere:

1. Wenn sonstige, vor allem jedoch sozialpädagogische und heilpädagogische Erwägungen, dieses im Interesse des Kindes erforderlich machen.

2. Wenn die Mitwirkung und Mitarbeit durch die Personensorgeberechtigten dauerhaft verweigert wird.

3. Wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Besuchsgebühren und Entgelte im Rückstand sind.

Die Kündigung durch den Träger erfolgt dann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. Grundsätzlich erfolgt eine Kündigung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine nahtlose, weitere Betreuung gewährleistet ist. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Kindergarten- und Gebührensatzung kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die Kündigung durch den Träger bedarf der Schriftform.


§ 17 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

1. Eine wirkungsvolle Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Die Personensorgeberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternveranstaltungen besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeiter/innen zu vereinbaren.

2. Die Personensorgeberechtigten haben, zu Beginn des Kindergartenjahres einen Elternbeirat zu bilden. Der Elternbeirat soll die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, Leitung des Kindergartens, Träger und Grundschule fördern. Er wird regelmäßig informiert und wird beratend gehört.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Kindergartensatzung tritt am 01. Juli 2008 in Kraft.


Berlin, den 16.03.2008


Susanne Klein  -  Gesellschafterin und Leitung  -  CityKids Berlin gGmbH